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Arbeitsaufnahme als Fachkraft mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung oder anerkanntem Studium

30.09.2025 - Artikel

Wichtiger Hinweis

Die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland setzt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis voraus. Diese wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit dem Visum erteilt. Ihr Arbeitgeber kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die gewünschte Tätigkeit vorab einholen. Die Vorlage der Vorabzustimmung bei der Visumbeantragung beschleunigt das anschließende Visumverfahren. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis richtet sich nach der Beschäftigungsverordnung. Nur dort geregelte Tätigkeiten können in Deutschland durch Ausländer unselbstständig ausgeübt werden.

Besitzen Sie einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und beträgt Ihr Bruttomindesteinkommen 4.025,- €/Monat oder mehr, dann kann ein Visum für die Blaue Karte EU beantragt werden. Für Ärzte, IT-Fachkräfte, Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure oder Beschäftigungen in anderen Mangelberufen beträgt das Bruttomindesteinkommen für die Blaue Karte EU 3.646,65 €/Monat.

Allgemeine Informationen zur Fachkräftemigration finden Sie im Fachkräfteportal https://www.make-it-in-germany.com

Das nationale Visum zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann mit allen erforderlichen Unterlagen ausschließlich online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes.

Bitte achten Sie im Auslandsportal auf die Auswahl der richtigen Antragskategorie. Anträge, die unter einer falschen Antragskategorie hochgeladen werden, führen zur Löschung Ihres hochgeladenen Antrages aus dem Auslandsportal.

Links zu den Antragskategorien:

• Arbeitsaufnahme für Akademiker, die über einen in Deutschland anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen: https://digital.diplo.de/arbeitsaufnahme-akademiker

• Arbeitsaufnahme für Fachkräfte, die über eine mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertige Qualifikation verfügen: https://digital.diplo.de/arbeitsaufnahme-ausbildungsberuf

• Arbeitsaufnahme mit Berufserfahrung für Arbeitskräfte aus dem Ausland mit einem dort anerkannten berufsqualifizierenden Abschluss, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre nachweislich einer mindestens zweijährigen Beschäftigung in ihrem Berufsfeld nachgegangen sind: https://digital.diplo.de/arbeitsaufnahme-berufserfahrung

Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die ihren Visumantrag in Beirut stellen möchten, wählen im Auslandsportal als Land ihres Wohnsitzes bitte ‚Libanon‘ aus.

Legen Sie Ihr Nutzerkonto im Auslandsportal an und folgen den Aufforderungen des Portals. Anschließend wird Ihnen die ungefähre Wartezeit bis zur Vorprüfung durch die Botschaft angezeigt.

Nach Vollständigkeitsprüfung durch die Botschaft erhalten Sie eine Mitteilung zur Terminbuchung für Ihre persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) sowie Nachricht über die zum Termin in Beirut im Original mitzubringenden Dokumente.

Sollen Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit Ihnen nach Deutschland einreisen, buchen Sie bitte entsprechende Termine über unsere Webseite und beachten Sie die Hinweise zur Beantragung von Visa zur „Familienzusammenführung“. Weisen Sie bitte bei Ihrer Visumbeantragung im Auslandsportal auf eine bestehende Terminbuchung für Ihre Familienangehörigen hin, damit eine gemeinsame Bearbeitung der Anträge erfolgen kann.

Die anschließende Bearbeitungszeit durch die Botschaft beträgt bis zu acht Wochen und kann sich verlängern, wenn Sie bereits relevante Voraufenthalte in Deutschland von über drei Monaten hatten. Anfragen zum Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrags können leider nicht beantwortet werden.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen, die im Auslandsportal ausgefüllt bzw. hochgeladen oder zur späteren persönlichen Vorsprache im Original mitgebracht werden müssen. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen im Auslandsportal und achten Sie darauf, dass die Unterlagen gut lesbar sind, eine Dateigröße von 1 MB pro Datei nicht überschritten wird und die Unterlagen beim Hochladen richtig zugeordnet werden.

Falsche Zuordnungen verzögern die Bearbeitung.

Bei Fragen zur Benutzung des Auslandsportals und technischen Problemen helfen Ihnen die FAQ oder benutzen Sie bitte ausschließlich das Kontaktformular .

Nachweise in einer Fremdsprache sind bitte von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und mit Übersetzung vorzulegen bzw. hochzuladen.

Checkliste

Nationales Visum zur Arbeitsaufnahme

  • Visumantragsformular im Auslandsportal ausfüllen
  • Erklärung zur Erreichbarkeit und Einverständnis zum Mailversand
    (wird bei persönlicher Vorsprache ausgefüllt)
  • gültiger, unterschriebener Reisepass im Original, mit noch mind. 2 vollständig freien Seiten, der Pass sollte mindestens 3 Monate länger gültig sein als die Gültigkeitsdauer des Visums
  • ein biometrisches Passfoto, 35 x 45 mm, nicht älter als sechs Monate, digital bearbeitete Fotos werden nicht akzeptiert
  • Visumgebühr, zu zahlen in bar in US-Dollar (Gegenwert: 75 Euro) beim Termin zur persönlichen Vorsprache
  • Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeschreibung, Gehaltshöhe, Arbeitsstunden und Berufsbezeichnung, unterzeichnet vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im Auslandsprotal hochladen)
  • unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots (im Auslandsportal hochladen bzw. Abgabe bei persönlicher Vorsprache)
  • ggf. schon vorliegende Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung oder Vorabzustimmung der Ausländerbehörde (sofern erforderlich)
  • bei Beantragung Blaue Karte EU: unterschriebene Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses
    (im Auslandsportal hochladen bzw. Abgabe bei persönlicher Vorsprache)
  • Reisekrankenversicherung (Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für alle Schengen-Staaten, gültig in der Regel für 90 Tage) (Vorlage erst nach Aufforderung durch die Botschaft notwendig)
weitere Nachweise zum Aufenthaltszweck (im Auslandsportal hochladen)
für Akademiker, die über einen in Deutschland anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen
  • Nachweis eines abgeschlossenen, in Deutschland anerkannten Hochschulabschlusses (mit
    Übersetzung)

Ob ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können sie in der
Datenbank Anabin abfragen.

und

  • Ausdruck aus der anabin-Datenbank mit Nachweis, dass der Abschluss mit ‚entspricht‘ oder‚ gleichwertig‘ bewertet ist und die Hochschule mit ‚H+‘ bewertet ist

Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist
und/oder die Hochschule nicht mit ‚H+‘ bewertet ist, ist zusätzlich eine Zeugnisbewertung
durch die ZAB ('Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB ) erforderlich

für Fachkräfte, die über eine Berufsausbildung verfügen
  • Nachweis eine abgeschlossene deutsche qualifizierte Berufsausbildung

oder

  • Nachweis über eine ausländische Berufsqualifikation und Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Gleichwertigkeit der Qualifikation mit einer deutschen Berufsausbildung (mehr Informationen zur Anerkennung im Portal ‚Make it in Germany‘ oder unter www.anerkennung-in-deutschland.de )
für Arbeitskräfte, die über Berufserfahrung verfügen
  • Nachweis über eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, in dem Beruf, den Sie in Deutschland ausüben möchten (z.B. durch Vorlage von Arbeitsverträgen und Zeugnissen, mit Übersetzung)

und

  • Bruttoeinkommen laut Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mindestens 3.622,50 €/Monat

und

Nachweis über eine der folgenden Qualifikationen:

  • ausländische Berufsqualifikation, deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat und Bescheinigung von der ZAB, dass die ausländische
    Berufsqualifikation in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist

oder

  • ausländischer Hochschulabschluss und Bescheinigung von der ZAB, dass der ausländische
    Hochschulabschluss in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist

oder

  • ein im Ausland erworbener Berufsabschluss, der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist
zusätzlich bei reglementierten Berufen, z.B. Ärzte, Ingenieure, Lehrer an staatlichen Schulen, Pharmazeuten und Rechtsanwälte (vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission), Link zum Selbstcheck
  • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle

oder

  • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle
für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben
  • Mindestgehalt von monatlich 4.427,50,- € / jährlich 53.130,- € brutto bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge

Merkblatt zum Ausdrucken als PDF

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