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Chancenkarte / Arbeitsplatzsuche
Allgemeine Informationen
Die 'Chancenkarte' ist eine Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht die Chancenkarte auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.
Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:
- Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
- Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.
Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes.
Den Link zur Antragstellung im Auslandsportal finden Sie hier:
https://digital.diplo.de/chancenkarte
Bitte achten Sie im Auslandsportal auf die Auswahl der richtigen Antragskategorie. Anträge, die unter einer falschen Antragskategorie hochgeladen werden, führen zur Löschung Ihres hochgeladenen Antrages aus dem Auslandsportal.
Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die ihren Visumantrag in Beirut stellen möchten, wählen im Auslandsportal als Land ihres Wohnsitzes bitte ‚Libanon‘ aus.
Legen Sie Ihr Nutzerkonto im Auslandsportal an und folgen den Aufforderungen des Portals. Anschließend wird Ihnen die ungefähre Wartezeit bis zur Vorprüfung durch die Botschaft angezeigt.
Nach Vollständigkeitsprüfung durch die Botschaft erhalten Sie eine Mitteilung zur Terminbuchung für Ihre persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) sowie Nachricht über die zum Termin in Beirut im Original mitzubringenden Dokumente.
Die anschließende Bearbeitungszeit durch die Botschaft beträgt bis zu acht Wochen und kann sich verlängern, wenn Sie bereits relevante Voraufenthalte in Deutschland von über drei Monaten hatten. Anfragen zum Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrags können leider nicht beantwortet werden.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen, die im Auslandsportal ausgefüllt bzw. hochgeladen oder zur späteren persönlichen Vorsprache im Original mitgebracht werden müssen. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen im Auslandsportal und achten Sie darauf, dass die Unterlagen gut lesbar sind, eine Dateigröße von 1 MB pro Datei nicht überschritten wird und die Unterlagen beim Hochladen richtig zugeordnet werden.
Falsche Zuordnungen verzögern die Bearbeitung.
Bei Fragen zur Benutzung des Auslandsportals und technischen Problemen helfen Ihnen die FAQ oder benutzen Sie bitte ausschließlich das Kontaktformular .
Nachweise in einer Fremdsprache sind bitte von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und mit Übersetzung vorzulegen bzw. hochzuladen.
ChecklisteNationales Visum zur Arbeitsplatzsuche / Chancenkarte (§ 20 a und § 20 b AufenthG) |
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Nachweise zum Aufenthaltszweck (im Auslandsportal hochladen) |
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Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:
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oder
oder
Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist oder bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure (vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
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Wenn Sie keine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sind (Definition siehe oben) müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
Sprachniveau: mind. A1
oder
Nachweis über englische Sprachkenntnisse durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (Die Sprachniveau: mind. B2 UND
sowie eine Bescheinigung der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB) über Ihre Hinweis: die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt Digitale Auskünfte zur
oder Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation
oder
oder
oder
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Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant: So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. |
Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen und ein online Selbst-Check-Fragebogen sind auf 'Make it in Germany' zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln:
- ungekündigte Mietverträge - Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw. - Pässe mit Visa und Einreisestempeln
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Nachweise zur Finanzierung (im Auslandsportal hochladen) |
Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel (Sperrkonto) oder eine förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Gem. § 20 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche erlaubt. |
13.092.- € von dem monatlich nur 1091.- € ausgezahlt werden dürfen oder
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Krankenversicherung (Vorlage erst nach Aufforderung notwendig) |
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für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben |
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