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Chancenkarte / Arbeitsplatzsuche

22.09.2025 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die 'Chancenkarte' ist eine Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht die Chancenkarte auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:

- Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.

- Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes.

Den Link zur Antragstellung im Auslandsportal finden Sie hier:

https://digital.diplo.de/chancenkarte

Bitte achten Sie im Auslandsportal auf die Auswahl der richtigen Antragskategorie. Anträge, die unter einer falschen Antragskategorie hochgeladen werden, führen zur Löschung Ihres hochgeladenen Antrages aus dem Auslandsportal.

Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die ihren Visumantrag in Beirut stellen möchten, wählen im Auslandsportal als Land ihres Wohnsitzes bitte ‚Libanon‘ aus.

Legen Sie Ihr Nutzerkonto im Auslandsportal an und folgen den Aufforderungen des Portals. Anschließend wird Ihnen die ungefähre Wartezeit bis zur Vorprüfung durch die Botschaft angezeigt.

Nach Vollständigkeitsprüfung durch die Botschaft erhalten Sie eine Mitteilung zur Terminbuchung für Ihre persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) sowie Nachricht über die zum Termin in Beirut im Original mitzubringenden Dokumente.

Die anschließende Bearbeitungszeit durch die Botschaft beträgt bis zu acht Wochen und kann sich verlängern, wenn Sie bereits relevante Voraufenthalte in Deutschland von über drei Monaten hatten. Anfragen zum Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrags können leider nicht beantwortet werden.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen, die im Auslandsportal ausgefüllt bzw. hochgeladen oder zur späteren persönlichen Vorsprache im Original mitgebracht werden müssen. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen im Auslandsportal und achten Sie darauf, dass die Unterlagen gut lesbar sind, eine Dateigröße von 1 MB pro Datei nicht überschritten wird und die Unterlagen beim Hochladen richtig zugeordnet werden.

Falsche Zuordnungen verzögern die Bearbeitung.

Bei Fragen zur Benutzung des Auslandsportals und technischen Problemen helfen Ihnen die FAQ oder benutzen Sie bitte ausschließlich das Kontaktformular .

Nachweise in einer Fremdsprache sind bitte von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und mit Übersetzung vorzulegen bzw. hochzuladen.

Checkliste

Nationales Visum zur Arbeitsplatzsuche / Chancenkarte (§ 20 a und § 20 b AufenthG)

  • Erklärung zur Erreichbarkeit und Einverständnis zum Mailversand
    (wird bei persönlicher Vorsprache ausgefüllt)
  • gültiger, unterschriebener Reisepass im Original, mit noch mind. 2 vollständig freien Seiten, der Pass sollte mindestens 3 Monate länger gültig sein als die Gültigkeitsdauer des Visums
  • ein biometrisches Passfoto, 35 x 45 mm, nicht älter als sechs Monate, digital bearbeitete Fotos werden nicht akzeptiert
  • Visumgebühr, zu zahlen in bar in US-Dollar (Gegenwert: 75 Euro) beim Termin zur persönlichen Vorsprache
Nachweise zum Aufenthaltszweck (im Auslandsportal hochladen)
  • tabellarischer Lebenslauf mit Informationen zum bisherigen beruflichen Werdegang
    in deutscher oder englischer Sprache
  • Motivationsschreiben: Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Und – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen.
  • Falls vorhanden: Einladungsschreiben von Unternehmen zu Vorstellungsgesprächen oder
    Schriftverkehr mit Unternehmen/Ausbildungsbetrieben, die Sie kontaktiert haben
  • Unterkunftsnachweis (Mietvertrag oder Unterkunftsbestätigung der Einladenden + Passkopie und Aufenthaltstitel der Einladenden, falls Nicht-EU-Bürger)

Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind?

Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:

  • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland

oder

  • Hochschulabschluss in Deutschland

oder

  • Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle

oder

  • ausländischer Hochschulabschluss (mit Übersetzung) und Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank mit Nachweis, dass der Abschluss mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist und die Hochschule mit ‚H+‘ bewertet ist)

Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist
und/oder die Hochschule nicht mit ‚H+‘ bewertet ist, ist zusätzlich eine Zeugnisbewertung
durch die ZAB ('Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB Original + Kopie).

oder

bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure (vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)

  • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der
    Berufsausübungserlaubnis – z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation

    Informationen zum Thema Anerkennung finden Sie auf www.anerkennung-in-deutschland.de .

Wenn Sie keine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sind (Definition siehe oben) müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse durch ein anerkanntes Sprachzertifikat
    anerkannte Sprachzertifikate: Goethe Institut, telc, ÖSD, TestDaF, ECL, DSH

Sprachniveau: mind. A1

oder

Nachweis über englische Sprachkenntnisse durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (Die
Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe'
(ALTE) zertifiziert sein; alternativ wird auch der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL)
und IELTS akzeptiert.

Sprachniveau: mind. B2

UND

  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss (mit Übersetzung)

sowie

eine Bescheinigung der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB) über Ihre
ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens zwei Jahre
Ausbildungsdauer)

Hinweis: die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt Digitale Auskünfte zur
Berufsqualifikation zur Verfügung. Sie können sich hier registrieren und so Ihre persönliche
digitale Auskunft zu Ihrer Berufsqualifikation erhalten. Mehr Informationen erhalten Sie hier

oder

Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation

oder

  • ausländischer Hochschulabschluss (mit Übersetzung) und Feststellung der bedingten
    Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank )
    Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist und/oder die Hochschule nicht mit ‚H+‘ bewertet ist

oder

oder

  • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' BIBB

Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant: So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen und ein online

Selbst-Check-Fragebogen sind auf 'Make it in Germany' zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln:

  • Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw.
  • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (Kurzaufenthalte im Rahmen der Schengen-Regelungen zählen nicht dazu), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch

- ungekündigte Mietverträge

- Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw.

- Pässe mit Visa und Einreisestempeln

  • Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen –
    oder hat sie/er sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen?
    Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen einen zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln.
    Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den
    Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) vor.
Nachweise zur Finanzierung (im Auslandsportal hochladen)

Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel (Sperrkonto) oder eine förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden.

Gem. § 20 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche erlaubt.
Bitte weisen Sie dies, soweit in Ihrem Fall zutreffend, wie folgt nach:

  • Sperrkonto mit Bestätigung über die Einzahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von

13.092.- € von dem monatlich nur 1091.- € ausgezahlt werden dürfen

oder

  • förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (nicht älter als 6 Monate, Aufenthaltszweck: Chancenkarte/Arbeitsplatzsuche, Bonität muss nachgewiesen sein, Original muss beim Vorsprachetermin vorgelegt werden können)

oder

  • Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.
Krankenversicherung (Vorlage erst nach Aufforderung notwendig)
  • private Krankenversicherung (meist ‚Incoming-Versicherung‘ genannt) mit Geltung im
    gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig in den gesamten
    Gültigkeitsraum der Chancenkarte (in der Regel für 12 Monate)
für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben
  • Belehrung über das Erfordernis einen künftigen Gehaltes von monatlich 4.427,50,- € / jährlich 53.130,- € brutto bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge

Merkblätter zum Ausdrucken als PDF

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