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Chancenkarte / Arbeitsplatzsuche

19.07.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die 'Chancenkarte' (ab 01.06.2024) ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG), um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  1. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten (§ 20a AufenthG).
  2. Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich.
    Wenn diese Grundvoraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden (§ 20b AufenthG).

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Wichtige Hinweise

  • Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen zusammen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden.

  • Flugbuchungen sind zur Visumbeantragung nicht erforderlich; bitte buchen Sie Ihre Reise erst nach Erhalt des Visums.

  • Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als syrisch müssen einen Nachweis ihres legalen gewöhnlichen Aufenthalts in Syrien einreichen.

  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Dokumente anzufordern.

    *LEGALISATION: Ausländische Urkunden (Originalzertifikate) müssen zur Vorlage bei inner-deutschen Behörden regelmäßig legalisiert sein. Bitte beachten Sie die Informationen der Botschaft zur Legalisation syrischer Urkunden.

Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.


Checkliste Visumantrag

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen (im Original mit je einer Kopie, diese einseitig, nicht beidseitig bedruckt, nicht geheftet, nicht geklammert) zum Termin in der Botschaft mit:

  • ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Videx-Antragsformular
  • ein biometrisches Passfoto, 35 x 45 mm, nicht aufgeklebt oder angeheftet, nicht älter als sechs Monate, heller Hintergrund, keine weiße Kleidung
  • gültiger, unterschriebener Reisepass im Original
    sowie eine Kopie (DIN A4) von allen Seiten, auf denen sich Daten, Visa oder Stempel befinden
  • Visumgebühr, zu zahlen in bar in US-Dollar (Gegenwert: 75 Euro)

  • tabellarischer Lebenslauf mit Informationen zum bisherigen beruflichen Werdegang in deutscher oder englischer Sprache

  • Geplanter Aufenthaltsort/Unterkunft (privat/bei Bekannten oder Verwandten, Ferienwohnung, Mietvertrag? KEINE Hotelbuchung)

  • Finanzierung: Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch eine förmliche Verpflichtungserklärung oder durch ein Sperrkonto decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Gem. § 20 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche erlaubt.
    Bitte weisen Sie dies, soweit in Ihrem Fall zutreffend, wie folgt nach:

    Sperrkonto: Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller grundsätzlich mindestens 1.027 € pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Regelgültigkeitsdauer der Chancenkarte von 12 Monaten eine Summe von 12.324 € ist.
    Bitte eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig vor der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung der Bank unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend; ebenso ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die Bestätigung der Bank nicht ausreichend.

    Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.

    Verpflichtungserklärung: Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Original + Kopie), nicht älter als 6 Monate und mit dem Aufenthaltszweck „Chancenkarte“ sowie nachgewiesener Bonität

  • private Krankenversicherung ('Incoming-Versicherung') mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte (spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums)


    Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 III AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte gemäß § 20a AufenthG zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:
    Berufsausbildungsabschluss in Deutschland (Original + Kopie) oder
    Hochschulabschluss in Deutschland (Original + Kopie) oder
    ⬜ Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle (Original + Kopie) oder
    ⬜ Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer Hochschulabschluss Ausdrucke aus der anabin-Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist ggf. Zeugnisbewertung durch die ZAB ('Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB Original + Kopie).
    oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
    Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis – z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation (Original + Kopie)

    Informationen zum Thema Anerkennung finden Sie auf www.anerkennung-in-deutschland.de .

    Wenn Sie keine Fachkraft gemäß vorstehender Definition sind, müssen Sie gemäß § 20b AufenthG folgende GRUNDVORAUSSETZUNGEN erfüllen und nachweisen:

  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss (Original + Kopie) sowie
    Bescheinigung (Original + Kopie) der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB) über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer)
    Hinweis: die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt Digitale Auskünfte zur Berufsqualifikation zur Verfügung. Sie können sich hier registrieren und so Ihre persönliche digitale Auskunft zu Ihrer Berufsqualifikation erhalten. Mehr Informationen erhalten Sie hier oder
    Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation (Original + Kopie)
    ODER

  • ausländischer Hochschulabschluss (Original + Kopie) sowie
    Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss und Ihre Hochschule)
    oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
    Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (Original + Kopie)
    ODER

  • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' BIBB (Originale + Kopie)

  • Außerdem müssen alle Antragstellenden Sprachkenntnisse nachweisen:
    Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens A1
    und/ oder
    Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der englischen Sprache – mindestens B2
    Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe' (ALTE) zertifiziert sein; alternativ wird auch der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL) akzeptiert.

    Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant: So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

    Erst, wenn o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Punkte für die Chancenkarte
    mit folgenden Nachweisen sammeln:

  • Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw. (Originale + Kopie)

  • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch
    a. ungekündigte Mietverträge
    b. Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw.
    c. Pässe mit Visa und Einreisestempeln

  • Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – oder hat sie sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen? Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen einen zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln. Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) vor.

Zusatz für palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines von der syrischen Regierung seit 2023 ausgestellten „Reisedokuments für Flüchtlinge“ sind:
Dieser Ausweis ist nicht visierfähig. Sie müssen daher den gesonderten Antrag auf „Ausnahme von der Passpflicht“ stellen, sofern Ihr Visumantrag zuvor positiv entschieden wurde. Die Visastelle Beirut II wird dann bzgl. Der Antragstellung mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Bearbeitungsgebühren betragen noch einmal 94 € (zahlbar zum aktuellen Wechselkurs in USD in bar), zusätzliche Bearbeitungszeit ca. 4 - 8 Wochen.



Merkblätter zum Ausdrucken als PDF

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