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Merkblatt zur Beantragung eines Visums zur Arbeitsplatzsuche ‚Chancenkarte‘
Die 'Chancenkarte' ist eine Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht die Chancenkarte auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.
Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:
- Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
- Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.
Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes.
Den Link zur Antragstellung im Auslandsportal finden Sie hier:
https://digital.diplo.de/chancenkarte
Bitte achten Sie im Auslandsportal auf die Auswahl der richtigen Antragskategorie. Anträge, die unter einer falschen Antragskategorie hochgeladen werden, führen zur Löschung Ihres hochgeladenen Antrages aus dem Auslandsportal.
Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die ihren Visumantrag in Beirut stellen möchten, wählen im Auslandsportal als Land ihres Wohnsitzes bitte ‚Libanon‘ aus.
Legen Sie Ihr Nutzerkonto im Auslandsportal an und folgen den Aufforderungen des Portals. Anschließend wird Ihnen die ungefähre Wartezeit bis zur Vorprüfung durch die Botschaft angezeigt.
Nach Vollständigkeitsprüfung durch die Botschaft erhalten Sie eine Mitteilung zur Terminbuchung für Ihre persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) sowie Nachricht über die zum Termin in Beirut im Original mitzubringenden Dokumente.
Die anschließende Bearbeitungszeit durch die Botschaft beträgt bis zu acht Wochen und kann sich verlängern, wenn Sie bereits relevante Voraufenthalte in Deutschland von über drei Monaten hatten. Anfragen zum Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrags können leider nicht beantwortet werden.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen, die im Auslandsportal ausgefüllt bzw. hochgeladen oder zur späteren persönlichen Vorsprache im Original mitgebracht werden müssen. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen im Auslandsportal und achten Sie darauf, dass die Unterlagen gut lesbar sind, eine Dateigröße von 1 MB pro Datei nicht überschritten wird und die Unterlagen beim Hochladen richtig zugeordnet werden.
Falsche Zuordnungen verzögern die Bearbeitung.
Bei Fragen zur Benutzung des Auslandsportals und technischen Problemen helfen Ihnen die FAQ oder benutzen Sie bitte ausschließlich das Kontaktformular .
Nachweise in einer Fremdsprache sind bitte von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und mit Übersetzung vorzulegen bzw. hochzuladen.
ChecklisteNationales Visum zur Arbeitsplatzsuche / Chancenkarte (§ 20 a und § 20 b AufenthG) |
| ☐ Visumantragsformular im Auslandsportal ausfüllen |
| ☐ Erklärung zur Erreichbarkeit und Einverständnis zum Mailversand (wird bei persönlicher Vorsprache ausgefüllt) |
| ☐ gültiger, unterschriebener Reisepass im Original, mit noch mind. 2 vollständig freien Seiten |
| ☐ ein biometrisches Passfoto, 35 x 45 mm, nicht älter als sechs Monate, digital bearbeitete Fotos werden nicht akzeptiert |
☐ Visumgebühr, zu zahlen in bar in US-Dollar (Gegenwert: 75 Euro) beim Termin zur persönlichen |
| Nachweise zum Aufenthaltszweck (im Auslandsportal hochladen) |
| ☐ tabellarischer Lebenslauf mit Informationen zum bisherigen beruflichen Werdegang in deutscher oder englischer Sprache |
| ☐ Motivationsschreiben: Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Und – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen. |
| ☐ Falls vorhanden: Einladungsschreiben von Unternehmen zu Vorstellungsgesprächen oder Schriftverkehr mit Unternehmen/Ausbildungsbetrieben, die Sie kontaktiert haben |
| ☐ Unterkunftsnachweis (Mietvertrag oder Unterkunftsbestätigung der Einladenden + Passkopie und Aufenthaltstitel der Einladenden, falls Nicht-EU-Bürger) |
Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch: ☐ Berufsausbildungsabschluss in Deutschland oder ☐ Hochschulabschluss in Deutschland oder ☐ Feststellung über die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle oder ☐ ausländischer Hochschulabschluss (mit Übersetzung) und Anerkennung der Gleichwertigkeit Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist oder bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure (vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission) ☐ Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der |
Wenn Sie keine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sind (Definition siehe oben) müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
☐ Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse durch ein anerkanntes Sprachzertifikat Sprachniveau: mind. A1
oder
Nachweis über englische Sprachkenntnisse durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (Die Sprachniveau: mind. B2 UND ☐ ausländischer Berufsausbildungsabschluss (mit Übersetzung) sowie eine Bescheinigung der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB) über Ihre Hinweis: die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt Digitale Auskünfte zur
oder Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation
oder ☐ ausländischer Hochschulabschluss (mit Übersetzung) und Feststellung der bedingten Falls der ausländische Hochschulabschluss nicht mit ‚entspricht‘ oder ‚gleichwertig‘ bewertet ist oder ☐ Zeugnisbewertung durch die ZAB ('Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB ).
oder ☐ Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des |
Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant: So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. |
Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen und ein online Selbst-Check-Fragebogen sind auf 'Make it in Germany' zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln: ☐ Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu ☐ Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (Kurzaufenthalte im Rahmen der Schengen-Regelungen zählen nicht dazu), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch - ungekündigte Mietverträge - Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw. - Pässe mit Visa und Einreisestempeln ☐ Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – |
| Nachweise zur Finanzierung (im Auslandsportal hochladen) |
Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel (Sperrkonto) oder eine förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Gem. § 20 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche erlaubt. |
☐ Sperrkonto mit Bestätigung über die Einzahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 13.092.- € von dem monatlich nur 1091.- € ausgezahlt werden dürfen oder ☐ förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (nicht älter als 6 Monate, oder ☐ Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie |
| Krankenversicherung (Vorlage erst nach Aufforderung notwendig) |
☐ private Krankenversicherung (meist ‚Incoming-Versicherung‘ genannt) mit Geltung im |
| für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben |
☐ Belehrung über das Erfordernis einen künftigen Gehaltes von monatlich 4.647,50 € / jährlich |