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Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland

01.02.2023 - Artikel
  • Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
  • Oder wollen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
  • Oder wollen Sie nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit Ihrem Ehegatten zu leben?

In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.

Was sind einfache Deutschkenntnisse?

Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten können, z.B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen.
Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse erwerben?

Haben Sie noch keine einfachen Deutschkenntnisse, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen:

  • Sprachkurse bei ortsansässigen Sprachschulen, z.B. dem Goethe Institut
  • Sprachenlernen in Fernkursen, via Internet oder im Selbststudium

Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest „Start Deutsch 1“ vorbereiten können, sowie Informationen zu Fernlernkursen finden Sie auf der Website des Goethe-Instituts. Dort gibt es auch noch weitere Aufgaben der Stufe A1.

Radiosendungen und Internetangebot der Deutschen Welle

Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch die Frequenzlisten der Radiosendungen im Ausland aufgeführt. Sie können z.B. auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem Goethe-Institut entwickelten Audiosprachkurs „Radio D“ nutzen. Zudem wird der Kurs in 16 Sprachen über DW Radio ausgestrahlt. Ein interaktiver Online-Sprachkurs zeigt außerdem in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland.

Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen?

Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt nachweisen. Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzertifikat eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters beifügen.

Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.;
  • „Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband);
  • „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD);
  • TestDaF„ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe “B2„ GER).

Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig!

Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache bei Beantragung des Visums erkennbar ist, dass Ihre Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen, ist kein besonderer Nachweis nötig.

Gibt es Ausnahmen?
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse über dem Niveau A1)
  • bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
  • wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
  • bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  • wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
  • bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter visalbn@beir.diplo.de nachfragen.

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