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Beurkundungen

Beurkundung

Beurkundung, © www.apostille-service.de

28.07.2022 - Artikel

Konsularbeamte und Konsularbeamtinnen im Ausland beurkunden nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie treten dabei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren und Notarinnen. Die Niederschrift, die vom Konsularbeamten/von der Konsularbeamtin bei einer Beurkundung erstellt wird, steht der Urkunde eines deutschen Notars oder einer deutschen Notarin gleich.

Nicht jede in Deutschland mögliche Beurkundung kann von einem Konsularbeamten/einer Konsularbeamtin im Ausland vorgenommen werden. Konsularbeamte und Konsularbeamtinnen handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind im Gegensatz zu einem Notar/einer Notarin in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte sprechen Sie daher im Vorhinein mit der Rechts- und Konsularabteilung ab, ob und ggf. wann die von Ihnen gewünschte Beurkundung erfolgen kann und welche Unterlagen dafür benötigt werden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Beispiele für Beurkundungen, die regelmäßig in den Auslandsvertretungen vorgenommen werden:

  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Erbscheinsanträge für deutsche Nachlassgerichte
  • eidesstattliche Versicherungen von deutschen Staatsangehörigen zum Familienstand zur Vorlage bei deutschen Standesämtern (wird in einigen Fällen für das Ehefähigkeitszeugnis oder die Eheschließung benötigt).

Sollten Sie die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch die Botschaft wünschen, senden Sie uns bitte eine Anfrage über das Kontaktformular. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen zur Vorbereitung benötigt werden und vereinbaren einen Termin mit Ihnen. Informationen zu den anfallenden Gebühren finden Sie hier.

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